1.
Gewährleistung für das Leistungssteigerungsmodul
1.1
Die Gewährleistung für die einwandfreie
Funktion des Leistungssteigerungsmoduls
beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit dem
Tag der Rechnungsstellung des Leistungssteigerungsmoduls.
1.2
Bei eigenmächtigem Eingriff durch den
Kunden bzw. Dritter in das Leistungssteigerungsmodul
der New-Tech-Solutions GmbH erlischt die
Gewährleistung. Beschädigungen
oder Brüche am Siegel des Leistungssteigerungsmoduls
führen zum Erlöschen der Gewährleistung,
sofern sie nicht unverzüglich der New-Tech-Solutions
GmbH oder einem von der New-Tech-Solutions
GmbH zum Einbau der Leistungssteigerungsmodule
autorisierten Partner, mitgeteilt werden.
Die New-Tech-Solutions GmbH behält
sich das Recht vor, das Leistungssteigerungsmodul
selbst oder durch einen Dritten auf Manipulationen
hin zu untersuchen und erneut zu versiegeln.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt
ebenso, wenn ein sonstiges Bauteil des Kfz
des Kunden von einer von der New-Tech-Solutions
GmbH oder vom Fahrzeughersteller nicht genehmigten
Weise verändert worden ist.
1.3
Die Gewährleistung kommt zur Entstehung,
wenn die Gewährleistung kostenpflichtig
erworben wurde und auf der Originalrechnung
des Leistungssteigerugsmodul als Artikelposition
mit Kaufsumme aufgeführt ist. Ein nachträglicher
Erwerb ist nicht möglich.
1.4
Im Falle eines Defektes an dem der New-Tech-Solutions
GmbH-Leistungssteigerungsmodul innerhalb
der Gewährleistungsdauer erhält
der Kunde als Gewährleistung ein neues
der New-Tech-Solutions GmbH-Leistungssteigerungsmodul.
Der Kunde hat im Schadensfall unverzüglich
der New-Tech-Solutions GmbH selbst oder
einen Vertragspartner von der New-Tech-Solutions
GmbH, der von der New-Tech-Solutions GmbH
zu Verkauf und Einbau der der New-Tech-Solutions
GmbH-Leistungssteigerungsmodulen autorisiert
ist, zu benachrichtigen und sein Kfz gegebenenfalls
an den von der New-Tech-Solutions GmbH genannten
Ort zu verbringen.
Nach
Austausch des der New-Tech-Solutions GmbH-Leistungssteigerungsmoduls
ist die Gewährleistung erfüllt.
Weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Der Kunde hat insbesondere
keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbaren
Schäden, wie z.B. Abschleppkosten,
Mietwagen usw. Dies gilt nicht, wenn der
Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von der New-Tech-Solutions GmbH beruht.
1.5
Ansprüche aus der Gewährleistung
für das der New-Tech-Solutions GmbH-Leistungssteigerungsmodul
verjähren 6 Monate nach Eintritt der
Kenntnis des Kunden von der Gewährleistung.
2.
Gewährleistung für Motor und Antrieb
des Kundenfahrzeugs
2.1
Sofern ein Defekt an den Komponenten Motor
oder Getriebe des Kundenfahrzeuges kausal
auf den Einbau eines der New-Tech-Solutions
GmbH-Leistungssteigerungsmodules zurückzuführen
ist, übernimmt
der New-Tech-Solutions GmbH die Kosten für
die Reparatur des Motors bzw. des Antriebes.
2.2
Bei Kraftfahrzeugen, deren Erstzulassung
zum Zeitpunkt des Einbaus des der New-Tech-Solutions
GmbH- Leistungssteigerungsmodules nicht
länger als 6 Monate zurückliegt,
gilt die Gewährleistung bis zum Ablauf
der Werksgarantie, jedoch nicht länger
als 2Jahre ab dem Tag der Erstzulassung.
Die Gewährleistung gilt maximal bis
zu einer Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeuges
von 100.000 km.
2.3
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
auf:
die gesamte Abgasanlage, Dichtungen, sowie
Befestigungsteile von Dichtungen, Schläuche
und Rohrleitungen, Glühkerzen sowie
ähnliche technische Komponenten, Hilfs-
und Betriebsstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze,
Kühl- und Frostschutzmittel, Öle,
Hydraulikflüssigkeit, Fette und sonstige
Schmierstoffe.
2.4
Die Gewährleistung erlischt unter folgenden
Voraussetzungen:
Wenn der Kunde das Fahrzeug bei motorsportlichen
Wettbewerben einsetzt. Zu motorsportlichen
Wettbewerben zählen auch entsprechende
Trainings- und Übungsfahrten sowie
Gleichmäßigkeitsprüfungen.
Wenn der Schaden durch einen Unfall oder
als Folge eines Unfalles entstanden ist.
Wenn der Schaden auf die Verwendung ungeeigneter
Schmier- und Betriebsstoffe zurückzuführen
ist.
Als ungeeignete Schmier- und Betriebsstoffe
gelten insbesondere solche, die weder von
der New-Tech-Solutions GmbH noch vom Hersteller
für den konkreten Fahrzeugtyp freigegeben
worden sind.
Wenn das Fahrzeug trotz erkennbarer Reparaturbedürftigkeit
von Motor und Antrieb weiter genutzt worden
ist.
Wenn an dem Fahrzeug die vom Hersteller
vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektions-
und Pflegearbeiten nicht in den vorgeschriebenen
Intervallen vorgenommen wurden bzw. wenn
sie nicht von einer vom Hersteller anerkannten
Vertragswerkstatt oder einer zum Einbau
von der New-Tech-Solutions GmbH-Leistungssteigerungsmodulen
autorisierten Werkstatt durchgeführt
worden sind. Den entsprechenden Nachweis
erbringt der Kunde durch die Vorlage des
Kundendienstheftes.
Wenn Hinweise des Fahrzeugherstellers in
der Reparaturanleitung nicht beachtet wurden.
Wenn ein Bauteil im Motor oder Antrieb oder
ein sonstiges Bauteil des Fahrzeuges in
einer von der New-Tech-Solutions GmbH oder
vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert
worden ist.
Wenn der Kunde das Fahrzeug unsachgemäß
behandelt oder übermäßig
beansprucht:
Wenn ein anderer Gewährleistungsgeber
für den geltend gemachten Schaden ersatzpflichtig
ist, hat der Kunde die Pflicht, seine Ansprüche
gegen den dritten Gewährleistungsgeber
an der New-Tech-Solutions GmbH abzutreten,
wen der New-Tech-Solutions GmbH die Gewährleistung
erbracht hat. Hat ein Dritter die Gewährleistung
erbracht, kann der Kunde von der New-Tech-Solutions
GmbH weder die nochmalige Erbringung der
Gewährleistung noch die Erbringung
eines entsprechenden Wertersatzes in Geld
verlangen. Dies gilt auch für den Fall,
dass der Kunde die Gewährleistung vom
dritten Gewährleistungsgeber auf eigene
Kosten abgeschlossen hat.
2.5
Im Schadenfall (Defekt an Motor oder Antrieb)
hat der Kunde unverzüglich der New-Tech-Solutions
GmbH selbst oder einen Vertragspartner von
der New-Tech-Solutions GmbH, der zum Verkauf
und Einbau der der New-Tech-Solutions GmbH-Leistungssteigerungsmodule
autorisiert ist, zu benachrichtigen und
sein Kfz gegebenenfalls an den von der New-Tech-Solutions
GmbH genannten Ort zu verbringen. der New-Tech-Solutions
GmbH hat das Recht, einen fachlich geeigneten
Betrieb zu bestimmen, der die Reparatur
durchführt. der New-Tech-Solutions
GmbH behält sich vor, einen Gutachter
nach ihrer Wahl mit der Untersuchung des
Schadensfalles zur Feststellung der Ursache
zu beauftragen. Zur Begutachtung des Schadens
wird der Kunde das Fahrzeug an einen geeigneten
Ort verbringen und dem Gutachter die ungehinderte
Untersuchung des Fahrzeuges ermöglichen.
Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass
keine Schadenkausalität vorliegt, wird
dieses Gutachten für den Kunden rechtsverbindlich,
falls der Kunde nicht innerhalb einer Frist
von 10 Kalendertagen nach Zugang dieses
Gutachtens beim Kunden ein gerichtliches
Beweisverfahren (Beweissicherungsverfahren)
einleitet. Maßgebend für die
Fristeinhaltung ist der Zugang des verfahrenseinleitenden
Schriftsatzes bei Gericht.
2.6
Der Umfang der Gewährleistung für
Motor und Antrieb beschränkt sich auf
den Ersatz oder die Instandsetzung auf die
Komponenten Motor und Getriebe des Kundenfahrzeuges.
3.
Geltungsbereich
3.1
Die Gewährleistung erstreckt sich auf
Schäden und Reparaturen im deutschsprachigen
Europa. Das gilt für Deutschland, Österreich
und die Schweiz.
Stand:
Januar 2010